Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.

Sanitäter – früher eine Mischung aus Kraftfahrer, Träger und medizinischem Hilfspersonal. Die Verabschiedung des neuen Sanitätergesetzes Ende 2001
hat hier gravierende Änderungen gebracht und seither kann man berechtigt von einem eigenen Beruf und einem Berufsbild sprechen. Einen wesentlichen Aspekt stellt die neue und standardisierte Ausbildung dar. Zur berufsmäßigen Ausübung muss seither jeder Sanitäter das „Berufsmodul“ im Ausmaß von 40 Stunden besuchen.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der Lesbarkeit nicht beide Formen angeführt sind.